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   VG Karlsruhe, 30.11.2023 - A 1 K 4826/23   

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VG Karlsruhe, 30.11.2023 - A 1 K 4826/23 (https://dejure.org/2023,42774)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2023 - A 1 K 4826/23 (https://dejure.org/2023,42774)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. November 2023 - A 1 K 4826/23 (https://dejure.org/2023,42774)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1
    Litauen: Dublin: Keine systemischen Mängel in Litauen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2023 - A 1 K 4826/23
    Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder geringste Verstoß gegen die relevanten E U - Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5).

    Eine Überstellung darf aber dann nicht erfolgen, wenn dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh respektive Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85; BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2023 - A 1 K 4826/23
    Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat jeder Mitgliedstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht sowie die dort anerkannten Grundrechte beachten und dass die Behandlung von Asylantragstellern im Einklang mit der Europäischen Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 81 f.).

    Eine Überstellung darf aber dann nicht erfolgen, wenn dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh respektive Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85; BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5).

  • VG Düsseldorf, 14.08.2023 - 22 K 6910/22
    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2023 - A 1 K 4826/23
    Soweit der Antragsteller geltend macht, aufgrund der vom EuGH beanstandeten litauischen Notstandsregelungen aus dem Jahr 2022 drohe ihm in Litauen eine unionsrechtswidrige Inhaftierung, ist hiervon zumindest aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklungen wie namentlich der Änderung der entsprechenden Regelungen durch Gesetz vom 20.04.2023 und der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts der Republik Litauen vom 07.06.2023 mittlerweile nicht mehr auszugehen, zumal jene Regelungen Dublin-Rückkehrer wie den Antragsteller von vornherein nicht betroffen haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2023 - 11 A 298/23.A - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.06.2023 - 2a L 839/23.A - VG Cottbus, Beschluss vom 15.06.2023 - 5 L 109/23.A - VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2023 - 22 K 6910/22.A - jeweils in juris).
  • VG Cottbus, 15.06.2023 - 5 L 109/23
    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2023 - A 1 K 4826/23
    Soweit der Antragsteller geltend macht, aufgrund der vom EuGH beanstandeten litauischen Notstandsregelungen aus dem Jahr 2022 drohe ihm in Litauen eine unionsrechtswidrige Inhaftierung, ist hiervon zumindest aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklungen wie namentlich der Änderung der entsprechenden Regelungen durch Gesetz vom 20.04.2023 und der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts der Republik Litauen vom 07.06.2023 mittlerweile nicht mehr auszugehen, zumal jene Regelungen Dublin-Rückkehrer wie den Antragsteller von vornherein nicht betroffen haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2023 - 11 A 298/23.A - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.06.2023 - 2a L 839/23.A - VG Cottbus, Beschluss vom 15.06.2023 - 5 L 109/23.A - VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2023 - 22 K 6910/22.A - jeweils in juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2023 - 11 A 298/23

    Überstellung eines Asylbewerbers nach Litauen im Rahmen des Dublin-Verfahrens;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2023 - A 1 K 4826/23
    Soweit der Antragsteller geltend macht, aufgrund der vom EuGH beanstandeten litauischen Notstandsregelungen aus dem Jahr 2022 drohe ihm in Litauen eine unionsrechtswidrige Inhaftierung, ist hiervon zumindest aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklungen wie namentlich der Änderung der entsprechenden Regelungen durch Gesetz vom 20.04.2023 und der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts der Republik Litauen vom 07.06.2023 mittlerweile nicht mehr auszugehen, zumal jene Regelungen Dublin-Rückkehrer wie den Antragsteller von vornherein nicht betroffen haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2023 - 11 A 298/23.A - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.06.2023 - 2a L 839/23.A - VG Cottbus, Beschluss vom 15.06.2023 - 5 L 109/23.A - VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2023 - 22 K 6910/22.A - jeweils in juris).
  • BVerwG, 07.03.2022 - 1 B 21.22

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2023 - A 1 K 4826/23
    Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 13).
  • VG Gelsenkirchen, 12.06.2023 - 2a L 839/23

    Dublin-Rücküberstellung; Litauen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2023 - A 1 K 4826/23
    Soweit der Antragsteller geltend macht, aufgrund der vom EuGH beanstandeten litauischen Notstandsregelungen aus dem Jahr 2022 drohe ihm in Litauen eine unionsrechtswidrige Inhaftierung, ist hiervon zumindest aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklungen wie namentlich der Änderung der entsprechenden Regelungen durch Gesetz vom 20.04.2023 und der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts der Republik Litauen vom 07.06.2023 mittlerweile nicht mehr auszugehen, zumal jene Regelungen Dublin-Rückkehrer wie den Antragsteller von vornherein nicht betroffen haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2023 - 11 A 298/23.A - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.06.2023 - 2a L 839/23.A - VG Cottbus, Beschluss vom 15.06.2023 - 5 L 109/23.A - VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2023 - 22 K 6910/22.A - jeweils in juris).
  • BVerwG, 19.12.2014 - 7 VR 5.14

    Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Erschütterungsschutz; einstweiliger Rechtsschutz

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2023 - A 1 K 4826/23
    Soweit der dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachverhalt umstritten ist, erfordert die summarische Prüfung im Eilverfahren eine Sachverhaltsermittlung auf Grund glaubhafter Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - juris Rn. 3; Beschluss vom 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - juris Rn. 5; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 158; jeweils m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2016 - 1 S 1662/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einstufung als gefährlicher Hund und Anordnung von

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2023 - A 1 K 4826/23
    Soweit der dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachverhalt umstritten ist, erfordert die summarische Prüfung im Eilverfahren eine Sachverhaltsermittlung auf Grund glaubhafter Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - juris Rn. 3; Beschluss vom 20.10.2016 - 1 S 1662/16 - juris Rn. 5; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 158; jeweils m. w. N.).
  • VG Düsseldorf, 26.08.2022 - 29 L 1620/22

    Syrien: Dublin Litauen: Keine systemischen Mängel

    Auszug aus VG Karlsruhe, 30.11.2023 - A 1 K 4826/23
    Auch wenn es im litauischen Asylsystem verschiedentlich zu Unzulänglichkeiten kommen mag, lassen sich jedenfalls systemische Mängel von solcher Erheblichkeit, wie sie nach der Rechtsprechung des EuGH für den Ausschluss einer Überstellung erforderlich wären, derzeit nicht feststellen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2022 - 29 L 1620/22.A - VG Münster, Beschluss vom 12.09.2022 - 2 L 694/22.A - VG Greifswald, Beschluss vom 27.10.2022 - 6 B 1625/22 HGW - VG Berlin, Urteil vom 14.08.2023 - 22 K 279/22 A - jeweils in juris).
  • VG Münster, 12.09.2022 - 2 L 694/22

    Irak: Dublin: Keine systemischen Mängel in Litauen

  • VG Greifswald, 27.10.2022 - 6 B 1625/22

    Keine systemischen Mängel im Asylverfahren von Litauen

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

  • VG Berlin, 14.08.2023 - 22 K 279.22

    Dublin-Verfahren: Systemische Schwachstellen im Asylverfahren bzw. den

  • VG Gelsenkirchen, 07.12.2023 - 2a L 1936/23

    Irak: Dublin: Keine systemischen Mängel in Litauen

    etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. November 2023 - A 1 K 4826/23 - VG Leipzig, Beschluss vom 6. November 2023 - 6 L 579/23 - VG Chemnitz, Beschluss vom 18. Oktober 2023 - 4 L 171/23.A - VG München, Urteil vom 2 1 .
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